Zuchtrichter

Definition

 

Zuchtrichter im Sinne dieser Verordnung sind Spezialzuchtrichter für molossoide Rassen, die den Anforderungen der ZMR e.V. in fachlicher Kompetenz in allen Belangen in Bezug auf die Bewertung eines Rassehundes nach dem Rassestandard der ZMR e.V. gerecht werden. Sie dienen einer qualifizierten Beurteilung von Zucht- und Liebhaberhunden. Zuchtrichter sind bei Veranstaltungen tätig, bei denen geführte Hunde und im Stand zu beurteilen sind.

 

 

 

Voraussetzungen für die Ausübung dieses Amtes

 

  • aktuelle, aktive Mitgliedschaft in der ZMR e.V.,
  • Vollendung des 21. Lebensjahres,
  • eine charakterliche Zuverlässigkeit,
  • objektive, neutrale, unvoreingenommene Grundeinstellung,
  • einer vorbildlichen Haltung in allen Bereichen der Kynologie,
  • Nachweis über die Teilnahme an einem Zuchtrichter-Seminar der ZMR e.V.,
    • praktische Vorraussetzungen Zuchtrichterseminar
      • Mindestens zwei Jährige aktive Tätigkeit als Zuchtwart
      • Mindestens vier Jährige Haltung eines Molossers
    • Theoretischer Vorbereitungslehrgang
  • Nachweis über die erfolgreiche Abschlussprüfung eines Zuchtrichter-Seminares
    • Theoretische, schriftliche Prüfung
    • Praktische Prüfung: Teilnahme an Ausstellung als Zuchtrichter-Anwart mit eigener Protokollführung
  • Anerkennung der Zuchtricherordnung der ZMR e.V.
  • und einer bestätigten Zulassung durch den Besitz eines gültigen Zuchtrichter-Ausweises der ZMR e.V. (Eigentum der ZMR e.V.)