Satzung


 

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

„Züchtergemeinschaft Molossoider Rassevertreter“

 

·         

 

·         Der Verein hat seinen Sitz in 49419 Wagenfeld.

 

·         Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§2 der Zweck des Vereins

 

·         Der Zweckdes Vereins ist die

 

o   Förderung,

 

o   Unterstützung,

 

o   Information der Öffentlichkeit und Behörden,

 

o   Erhalt und Pflege der Hunderasse Dogo Canario, Cane Corso, Alauntbull, sowie Hunde der Gattung Molosser in Deutschland.

 

·         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

·         Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen und Aktivitäten verwirklicht:

 

o   Einrichtung und Betrieb einer Internetpräsenz,

 

o   Öffentlichkeitsarbeit,

 

o   Abhalten von Informationsveranstaltungen,

 

o   Aktivitäten bei Ausstellungen,

 

o   Bereitstellen von Informationsmaterialen,

 

o   Direkte Kontaktaufnahme mit Behörden, Gesetzgebungsorganen und Parteien,

 

o   Kooperationen mit deutschen und internationalen Züchtern und Vereinen,

 

o   Betreuung, Unterbringung und Vermittlung von in Not geratenen Hunden, der vornehmlich betreuten Rassen,

 

o   Bekämpfung von Fehlentwicklungen und Missständen bei Zucht und Ausbildung.

 

 

 

§3 Selbstlosigkeit des Vereins

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

o   Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichen Antrag der Vorstand.

 

o   Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.

 

o   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

 

 

 

§5 Mitgliedsbeiträge

 

o   Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

o   Bei Beendigung der Mitgliedschaft während des laufenden Kalenderjahres besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Jahresbeitrages.

 

 

 

§6 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

 

o   Die Mitgliederversammlung

 

o   Der Vorstand

 

 

 

§7 die Mitgliederversammlung

 

o   Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Versammlungsleiter/in – welcher vom Vorstand bestimmt wird- geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend oder benennt der Vorstand keinen Versammlungsleiter aus seiner Mitte, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

 

o   Die Mitgliederversammlung kann als konkretes Treffen an einem Ort, als auch online per chat oder Forum auf der vereinseigenen Homepage stattfinden.

 

o   Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 

o   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.

 

o   Auf schriftliches Verlangen von mind. 10% aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt u entnehmen sein.

 

o   Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

o   Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.

 

o   Die Mitgliederversammlung ist in der Regel nicht öffentlich. Der Vorstand kann jedoch die Einberufung einer öffentlichen Mitgliederversammlung beschließen, worauf in der schriftlichen Einladung hinzuweisen ist.

 

o   Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist ein solcher nicht im Amt oder nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

 

o   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden in der Regel offen durch Handaufheben getroffen. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt.

 

o   Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

o   Für eine Satzungsänderung und einen Beschluss über die Auflösung des Vereins ist jedoch eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

o   Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

o   In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied- eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

 

o   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer, zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Dem Protokoll ist eine Teilnehmerliste beizufügen. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

o   Die Mitglieder können das Protokoll der Mitgliederversammlung in elektronischer Form oder – gegen Erstattung der Portokosten – auf dem Postwege anfordern.

 

 

 

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

o   Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

 

o   Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand.

 

o   Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von §7 Absatz 11 die Drei-Viertel-Mehrheit der Stimmen.

 

o   Die Mitgliederversammlung bestellt aus dem Kreis der Mitglieder einen Kassenprüfer. Der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis von der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Kassenprüfer hat Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins. Für die Amtszeit des Kassenprüfers gilt §9 Absatz 6 analog.

 

o   Die Mitgliederversammlung hat über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung zu beschließen.

 

o   Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

 

o   Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.

 

o   Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

 

 

 

§9 der Vorstand

 

o   Der Vorstand besteht aus

 

o   1. Vorsitzende/r

 

o   2. Vorsitzende/r

 

o   Schatzmeister/in

 

o   Schriftführer/in – Zuchtbuchführer/in

 

o   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende vertreten.

 

o   Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

 

o   Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

 

o   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

 

o   Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds im Amt.

 

o   Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

o   Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Der Geschäftsführer kann aber aus den Reihen des Vorstands kommen.

 

o   Der/ die erste Vorsitzende/r oder der/ die zweite Vorsitzende/r lädt mindestens zweimal im Jahr zu einer Vorstandssitzung ein. Diese kann sowohl als persönliches Treffen an einem Ort, als auch online per Forum oder chat auf der vereinseigenen Homepage stattfinden.

 

o   Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Schriftlich oder fernmündliche gefasste Vorstandsbeschlüsse sind nochmals gesondert schriftlich niederzulegen.

 

o   Satzungsänderungen, die vom Aufsicht-, Gericht- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

 

 

§10 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

o   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §7 Absatz 12 festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden.

 

o   Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

o   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Club für Molosser e.V., Sitz: Frankfurt am Main mit der Bestimmung es unmittelbar und ausschließlich für Belange des Tierschutzes für Hunde der Rassen Dogo Canario, Cane Corso und Alauntbull zu verwenden.